Notwendiges Doppelkriterium

Doppelkriterium Kurzfassung
Intelligenzentwicklung Lernentwicklung
Die fluide Intelligenz liegt mindestens unterhalb eines Wertes von 85 (Konfidenzintervall berücksichtigen)

Die Lernentwicklung ist umfassend und lang andauernd
beeinträchtigt (Lesen, Schreiben und Rechnen).

Nachgewiesen sind fachübergreifende Lernrückstände von in der Regel mindestens zwei
Schuljahren

Die Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung (Kriterium 1) und die Beeinträchtigung
der Lernentwicklung (Kriterium 2) wirken sich so stark auf das schulische Lernen aus,
dass sich für die Schülerin oder den Schüler eine umfassende und lang andauernde
Beeinträchtigung des Lernens ergibt, die einen Wechsel in den Bildungsgang der Schule
mit dem Förderschwerpunkt Lernen begründet.

 

Einzureichende Anhänge für ein Anspruchsverfahren "Lernen"

  • Die dokumentierten vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule (z. B. Förderplanung, individuelle Fördermaßnahmen nach § 7 VOGSV, differenzierende Arbeitsformen im Unterricht, Förderangebote, etc.

  • Gegebenenfalls die dokumentierte Förderung vor Besuch der Jahrgangs-stufe 1 (z. B. Frühförderung, Einzelintegration in der Kindertagesstätte, Vorklasse, Vorlaufkurs)

  • Die dokumentierten sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote als vorbeugende Maßnahmen (BFZ-Bericht)

  • Den dokumentierten Einbezug der Eltern in den Förderprozess (z.B. über den Förderplan, Gesprächsprotokolle von Elterngesprächen...)

  • Gegebenenfalls Berichte oder Gutachten außerschulischer Institutionen

  • Nach Verfügbarkeit wurden auch die Einschätzungen von Ärztinnen und Ärzten, Psychologen, Therapeutinnen und Therapeuten einbezogen

  • Die Lernentwicklung mit dem aktuellen schulischen Lernstand (Schulbericht)

  • Die letzten beiden Zeugnisse